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   BGH, 22.03.2016 - IV ZR 130/15   

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https://dejure.org/2016,5735
BGH, 22.03.2016 - IV ZR 130/15 (https://dejure.org/2016,5735)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15 (https://dejure.org/2016,5735)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2016 - IV ZR 130/15 (https://dejure.org/2016,5735)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags bei zweimaliger Abtretung zur Kreditsicherung

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 552a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der verbraucherschützenden Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch; Sicherstellung der Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages

  • rewis.io

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags bei zweimaliger Abtretung zur Kreditsicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der verbraucherschützenden Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch; Sicherstellung der Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages

  • rechtsportal.de

    ZPO § 552a S. 1
    Beschränkung der verbraucherschützenden Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch; Sicherstellung der Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 6038
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - IV ZR 130/15
    Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.).
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 22.03.2016 - IV ZR 130/15
    Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.).
  • OLG Hamm, 13.01.2017 - 20 U 159/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Verbrauchers gegen das

    Im Einzelfall kann ein Bereicherungsanspruch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nach § 242 BGB unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16, RuS 2016, 230) .

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 2 f., RuS 2016, 231; BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.) .

    Es müssen im Einzelfall für den Versicherungsnehmer erkennbar besonders gravierende Umstände festgestellt werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16, RuS 2016, 230; BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 12) .

    Dies kommt bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung beispielsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält sowie wenn der Versicherungsnehmer nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen inklusive der Todesfallleistung aus dem Versicherungsvertrag ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag abtritt und der Versicherer auch hiervon Kenntnis erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16, RuS 2016, 230; siehe auch OLG München, Urt. v. 21.04.2015, 25 U 3877/11, juris, Rn. 37-44, VersR 2015, 1237; siehe zudem, wenngleich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, auf den hier gerade nicht abgestellt wird: OLG Dresden, Urt. v. 26.08.2015, 7 U 146/15, juris, Rn. 28 ff., VersR 2015, 1498; zur Verwirkung sei verwiesen auf BGH, Urt. v. 22.03.2016, IV ZR 122/14, Rn. 16; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 434/14, juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 202/14, juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 172/14, juris, Rn. 16; Senat, Urt. v. 17.06.2015, 20 U 56/14, juris, Rn. 41, VersR 2016, 107) .

    Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden hier nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 13) .

    Ausschlaggebend ist vielmehr beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4, RuS 2016, 231; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5) .

    Diese Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck zu erfüllen und damit die Finanzierung des Immobilienerwerbs nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16, RuS 2016, 230) .

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Treuwidrige Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der besonders gravierenden Umstände des Einzelfalles durch ihr über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehendes Verhalten bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, unabhängig von einem Lösungsrecht den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231 Rn. 4; vom 13. Januar 2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5 zu § 8 Abs. 5 VVG a.F.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Bundesgerichtshofs, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung geklärt und auch ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 -, juris Rn. 32 ff.; vgl. zur stRspr des BGH auch: Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris), als vertretbar angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris Rn. 43).

    9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren.

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 541/15

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die ordnungsgemäße

    Dass die von der Revision auch unter diesem Gesichtspunkt erstrebte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Fällen der vorliegenden Art ausscheidet, hat der Senat bereits mehrfach entschieden und näher begründet (siehe zum Beispiel Senatsbeschluss vom 22. März 2016  IV ZR 130/15, r+s 2016, 231 Rn. 2 ff.).
  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 677/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Dies ist auch hier der Fall (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15; vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016 - IV ZR 130/15).

    Diese Umstände belegen die maßgebliche Bedeutung der Versicherungen als Sicherungsmittel für den Kläger und durften bei der beklagten Versicherung ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15).

  • OLG Hamm, 13.12.2019 - 20 U 188/19
    Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles selbst dann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16).

    Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 161/15, juris Rn. 12).

    Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2019 - 24 U 56/18

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines

    Das ist der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist (vgl. BGH v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, Rn. 16, 32ff, juris; BVerfG v. 02.02.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 42ff, juris; BGH v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, Rn. 3 ff, juris; BGH v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, Rn. 2 ff, juris).

    Dann ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen (vgl. BGH v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, Rn. 24; v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, Rn. 16, juris).

    Insoweit hat das Landgericht also zu Recht angenommen, dass eine Verwirkung auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung in Betracht kommen kann (vgl. BGH v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, Rn. 14 + 16, juris).

  • OLG Hamm, 20.03.2019 - 20 U 15/19

    Anspruch auf Prämienrückzahlung nach Widerruf eines Versicherungsvertrages

    Denn ausschlaggebend ist, dass sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei der Beklagten den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

    Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 20 U 128/18

    Lebensversicherung, § 5a VVG a.F.: Widerspruch treuwidrig bei Abtretung vor

    Die Ausübung dieser Rechte bleibt in das nationale Zivilrecht eingebettet, so dass die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 5).

  • OLG Köln, 16.08.2017 - 20 U 149/17

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

    Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen der vorliegenden Art steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, RuS 2016, 231).
  • OLG München, 15.01.2018 - 25 U 3770/17

    Ausübung eines Widerspruchsrechts - rechtsmissbräuchliches Verhalten

  • OLG Hamm, 16.01.2019 - 20 U 45/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Köln, 25.01.2022 - 20 U 242/21

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

  • OLG Köln, 12.12.2017 - 20 U 185/17

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer

  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 12 U 43/15

    Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.1, 2 VVG a.F. - nicht ordnungsgemäße

  • OLG Hamm, 18.11.2020 - 20 U 175/20

    Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; Einvernehmliche Auswechslung

  • OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch;

  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

  • OLG Oldenburg, 04.09.2019 - 5 U 109/19

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach dem sog.

  • LG Kempten, 20.10.2017 - 52 S 936/17

    Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 VVG a.F.

  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

  • KG, 10.04.2018 - 6 U 128/17

    Kapitallebensversicherung: Treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechtes nach

  • OLG Hamm, 19.02.2020 - 20 U 18/20

    Trotz fehlerhafter Belehrung unwirksamer Widerruf gem. § 8 VVG a.F. wegen

  • OLG Köln, 02.05.2017 - 20 U 201/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

  • OLG München, 08.11.2021 - 21 U 4581/20

    Verwirkung der Ansprüche auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags

  • OLG Hamm, 09.10.2020 - 20 U 148/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch;

  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 20 U 94/21
  • OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach

  • OLG Köln, 27.02.2020 - 20 U 10/20

    Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

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